Was sagt die BaFin dazu?

Starnberg,
Montag, November 12, 2012

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gab kürzlich eine Stellungnahme zum Thema „Crowdfunding“ ab. Die obersten Finanzdienstleistungshüter in Deutschland wollten damit Unsicherheiten der beteiligten Partner vermeiden helfen.
Auf den Punkt gebracht, stellt sich die Situation demnach wie folgt dar:

  • der Betrieb einer „Crowdfunding“-Plattform ist nicht erlaubnispflichtig
  • die meisten Erlaubnistatbestände fallen unter Ausnahmen nach §2 Kreditwesengesetz (KWG)
  • demnach gilt: werden über eine Plattform lediglich stille Beteiligungen oder Genussrechte angeboten und nehmen die Plattformbetreiber keine Gelder von den Anlegern direkt entgegen, unterliegen sie keiner Erlaubnispflicht
  • für das Platzierungsgeschäft braucht der Plattformbetreiber  auch dann keine Erlaubnis nach dem KWG, wenn er dabei Gelder der Anleger entgegennimmt
  • Angebote bis € 100.000 sind laut Wertpapierprospektgesetz von der Prospekthaftpflicht ausgenommen.